§ 1 Vertragsgrundlagen
1. Angebote, Verkäufe, Werklieferungen, Werkleistungen und alle sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage:
- des vorstehenden Vertragstextes als Individualvereinbarung;
- des verbindlichen Aufstellungsplans;
- der nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn hierauf nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird; das gilt insbesondere auch für ständige Geschäftsverbindungen;
- der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht oder das Recht internationaler oder supranationaler Einrichtungen verweisen. Ausgeschlossen ist hierdurch insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
Das gilt auch für vor- und nachvertragliche Rechte und Pflichten.
2. Im Falle von Abweichungen bestimmt sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung.
3. Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Storcon Engineering stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Storcon Engineering in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführt ohne erneut zu widersprechen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss, Umfang der Lieferung
1. Die Angebote von Storcon Engineering sind freibleibend. Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind daher nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Eine durch einen Vertreter getroffene Abmachung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch einen der Geschäftsführer oder Prokuristen oder den von der Geschäftsleitung benannten Projektleiter von Storcon Engineering bestätigt wird. Die übrigen Angestellten von Storcon Engineering sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und der schriftlichen Bestätigung durch die vorgenannten Personen hinausgehen.
3. Angebote, Zeichnungen und alle die Leistungen beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zum Kunden Urheberschutz. Das Eigentum verbleibt bei Storcon Engineering. Der Kunde wird diese Angaben Dritten, außer mit Zustimmung von Storcon Engineering, nicht zugänglich machen. Die Weitergabe, insbesondere an Mitbewerber, ist ausgeschlossen.
4. An Datenverarbeitungsprogrammen hat der Kunde das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Kopien hiervon können nicht beansprucht werden, es sei denn, das ist ausdrücklich vereinbart.
5. Technische Änderungen, die sich in der Ausführungsplanung auf Grund der Entwicklungen als möglich oder notwendig herausstellten, bleiben Storcon Engineering vorbehalten, soweit hierdurch die vertraglich vereinbarten Leistungen der Gesamtanlage nicht eingeschränkt werden.
§ 3 Preise
1. Die Verkaufspreise gelten ohne Verpackungskosten, Versandkosten und eine auf Wunsch des Kunden abzuschließende Versicherung. Die angebotenen und/oder vereinbarten Preise gelten für eine Dauer von sechs Monaten ab Angebotsstellung bzw. Vertragsschluss. Sollte die Leistung bis dahin nicht bewirkt worden sein, weil Leistungshindernisse aus der Sphäre des Kunden bestehen, so erhöht sich der Preis um 5 %.
2. Ändern sich später als sechs Monate nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, so ist Storcon Engineering im entsprechenden Umfang unbeschadet der vorgenannten Regelung zu einer Preisänderung berechtigt.
§ 4 Genehmigung und Planungen, Eignung, Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde bewirkt die erforderlichen Genehmigungen, sie liegen in seinem Verantwortungsbereich.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den vorgelegten Ausführungs- und Montageplan genau zu überprüfen und evtl. Bedenken anzumelden. Er stellt alle für eine evtl. Montage erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Skizzen) rechtzeitig vor der Anlieferung zur Verfügung. Nachträglich gelieferte Unterlagen berechtigen Storcon Engineering, sich folgenlos von dem Vertrag loszusagen, es sei denn, diese Unterlagen berühren die Leistungsverpflichtung von Storcon Engineering nicht oder nur unwesentlich. Storcon Engineering kann nach eigenem Ermessen anstatt dessen die Zahlung der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Kosten verlangen.
3. Darstellungen und Beschreibungen in Werbebroschüren / Internetauftritten stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften dar. Es obliegt dem Kunden, die Anforderungen an den Leistungsgegenstand darzulegen und zu beschreiben, damit Storcon Engineering die Eignung prüfen kann. Er teilt weiterhin alle Umstände mit, die für eine Risikobeurteilung notwendig sind, insbesondere die beabsichtigte Verwendung unter Risikogesichtspunkten, ebenso alle vorhersehbaren Fehlanwendungen.
§ 5 Lieferung, Prüfungspflichten
1. Die Lieferfristen sind stets als annähernd zu betrachten, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vermerkt ist.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Wünscht der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs oder der Montage, die von dem von Storcon Engineering bestätigten Vertragstext oder vom Ausführungsplan abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand.
3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten , hat Storcon Engineering auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Storcon Engineering ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann Storcon Engineering sich nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich erstattet.
4. Kommt Storcon Engineering mit der Lieferung in Verzug, so stehen dem Kunden deswegen Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn er eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestehen nicht.
5. Die Haftungshöchstsumme von Storcon Engineering wird für alle Ansprüche auf 25 % der Vertragssumme festgelegt. Ersatz für entgangenen Gewinn wird nicht geleistet.
6. Teillieferungen sind zulässig und zu bezahlen.
7. Nach Übergabe oder Montage der Sache hat der Kunde die Ware oder das Werk einschließlich Dokumentation sofort auf Vertragsgemäßheit, Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Er hat einen Probelauf durchzuführen, bei dem alle erwarteten Anforderungen an die Ware / das Werk geprüft werden (Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit u. dgl. m.). Zur Prüfungspflicht gehört auch die Kontrolle, ob die Maschine in der Verwendung den Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie gerecht wird.
8. Binnen 12 Werktagen ab Übergabe der Ware / Lieferung des Werkes gilt diese als vorbehaltlos mangelfrei genehmigt, es sei denn, die Prüfung oder der Probelauf haben Mängel zu Tage gefördert und diese wurden innerhalb einer Frist von 12 Werktagen ab Übergabe der Ware/Lieferung des Werkes schriftlich angezeigt.
9. Alle Rügen sind unmittelbar an die Geschäftsleitung (Geschäftsführer / Prokurist) und nicht an Vertreter zu richten.
§ 6 Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe der Kaufsache an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Kunden über (EXW Incoterms® 2010). Dies gilt auch für den Fall, dass Storcon Engineering gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt.
2. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei dem Versandunternehmen (Spedition, Fuhrunternehmen usw.) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die zuständigen Stellen feststellen zu lassen.
3. Bei Montage gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.
§ 7 Mängel
1. Die einzelnen Anlagen werden nach einem modularen System zusammengestellt. Sie sind daher austauschbar und können aus dem Objekt, in dem sie angebracht wurden, entfernt werden, ohne, dass das Objekt oder die Anlage oder der Förderer zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
2. Geringfügige Abweichungen, z.B. in Farbe und Form, oder in sonstiger Weise, die nach der Verkehrsanschauung den Wert oder die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel. Kein Mangel sind insbesondere übliche Abnutzungserscheinungen von Verschleißteilen.
3. Keine Mängel sind weiterhin Beeinträchtigungen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, Arbeiten, die Dritte oder der Kunde selbst an dem Leistungsgegenstand vorgenommen haben, natürliche Abnutzung, Folgen aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, Mängel oder Ungeeignetheit der von dem Kunden bereitgestellten baulichen Anlage, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden von Storcon Engineering zurückzuführen sind.
4. Der Kunde verpflichtet sich, die Sache strikt nach der Betriebs- und Wartungsanleitung zu bedienen und zu pflegen. Mangelansprüche bestehen nur dann, wenn der Leistungsgegenstand sachgemäß bedient und gewartet wurde (gemäß Wartungsplan) und eventuelle Änderungen der gelieferten Anlage innerhalb des Verjährungszeitraumes der Mängelansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von Storcon Engineering durchgeführt wurden.
5. Die Mängelansprüche bestehen weiterhin nur dann, wenn mit Storcon Engineering ein Wartungsvertrag durchgeführt wurde und die Wartungen erfolgt sind, es sei denn der Kunde kann darlegen und beweisen, dass eventuelle Mängel und Schäden selbst infolge eines Wartungsvertrages nicht aufgetreten wären oder nicht erkannt worden wären und somit die Folgen von eventuellen Mängeln die gleichen wären.
6. Für die Lieferung / Montage gebrauchter Gegenstände wird keine Mängelhaftung übernommen.
7. Die Funktion der Anlage hängt wesentlich von einem Ineinandergreifen der Planung, Projektierung, dem Bau der Schaltschränke und der Montage vor Ort ab, wird eine dieser Leistungsphasen von einem Dritten ausgeführt, so entfällt die Mangelhaftung für die Leistungen von Storcon Engineering.
8. Die sofortige Untersuchung und Rüge des Leistungsgegenstandes gemäß Ziffer 5 ist eine wesentliche Verpflichtung des Kunden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 12 Werktagen nach Erhalt der Ware, im Falle der Montage 12 Werktage nach Einbau schriftlich anzuzeigen, ansonsten ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sofern ein insoweit beachtlicher Mangel vorliegt, ist Storcon Engineering nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes berechtigt.
9. Die Mangelbeseitigung ist frühestens dann fehlgeschlagen, wenn Storcon Engineering zwei vergebliche Mangelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hat.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Storcon Engineering die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises / Werklohns. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat Storcon Engineering nicht zu übernehmen.
11. Storcon Engineering kann die Mangelbeseitigung / Nacherfüllung so lange verweigern, bis der Kunde zumindest das Entgelt in Höhe des Wertes der bereits erfolgten Leistung bezahlt hat.
12. Wegen evtl. Mängel darf unbeschadet anderer Regelungen in diesen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls in Höhe der zweifachen Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 8 Montage, Abnahme
1. Der Kunde hat Storcon Engineering die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, die vorhandenen Zufahrtswege sowie ausreichend gesicherte Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kunde hat weiterhin zur Montage folgende Leistungen zu erbringen: Allgemeine Brandschutzmaßnahmen; die zur Projektrealisierung notwendigen Maurerarbeiten, Abbrucharbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten; alle Leistungen die im Zusammenhang der Errichtung, Montage oder Demontage anderer Gebäudeteile und Einrichtung stehen; Stellung von Druckluft, Stellung von Kränen, Gabelstaplern und Hebebühnen; primäre Stromversorgung der Schaltschränke; Beleuchtungseinrichtung; Entsorgung von Verpackungsmaterial und Hilfsstoffen; Abfallcontainer (auch zur Entsorgung von Baustoffen); Erstellung aller nicht ausdrücklich genannter Abschrankungen, Verkleidungen, Zugangstüren, Zäune und sonstige Sicherungseinrichtungen; zeitgerechte und gelungene Koordinierung der vom Kunden zu stellenden Leistung und Lieferung; zur Verfügunkstellung entsprechender Betriebsmittel sowie Personal im erforderlichem Umfang zur Abnahme; Unterkunftsräume für das Montage- und Inbetriebnahmepersonal; Gewährleistung diebstahlsicherer Lagerung der Materialien von Storcon Engineering; abgeschlossener, normal temperierter, geräumter und frei von anderen Baugruppen Aufstellungsort; freie Zufahrt zum Aufstellungsort; erforderliche Tragfähigkeit des Bodens und dessen Befahrbarkeit mit Hebebühnen und Stapler. Ein abgeschlossener, normal temperierter geräumter und frei von anderen Baugruppen vorhandener Aufstellungsort.
3. Verzögerungen während der Montage, die nicht von Storcon Engineering zu vertreten sind, können zu Mehrkosten führen und werden nach Montageende gesondert in Rechnung gestellt. Sofern eine Verschmutzung der Anlage während der Montage durch andere Gewerke verursacht wird, ist die Reinigung der Anlage vom Kunden zu übernehmen.
4. Auf Verlangen von Storcon Engineering bestätigt der Kunde die Abnahme und die Entgegennahme der technischen Unterlagen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung.
5. Im Rahmen der Montagearbeiten haftet Storcon Engineering ausschließlich für die ordnungsgemäße Montage. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder Personenschäden eingetreten sind.
6. Treten bei der Montage Mängel auf, so hat Storcon Engineering das Recht auf Nacherfüllung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Storcon Engineering sofort zu verständigen ist, oder wenn bei Verzug der Mangelbeseitigung, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.8.7. Storcon Engineering haftet nicht für Schäden oder Mängel im Rahmen der Montagearbeiten, die auf ein Eingreifen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind. Des Weiteren ist jede Haftung für Maßnahmen unserer Monteure ausgeschlossen, die zusätzlich vom Kunden verlangt werden und nicht zuvor abgesprochen und von Storcon Engineering ausdrücklich autorisiert worden sind.
7. Bei der Montage auftretende Schäden oder Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen. Gleiches gilt für versteckte Mängel oder Schäden ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Geschieht dies nicht, wird Storcon Engineering von der Haftung frei.
8. Für Arbeits-, Reise-, oder Wartezeit, sofern Letztere durch den Kunden veranlasst ist, wird ein voller Stundensatz berechnet. Für die erste und zweite Überstunde wird pro Tag ein Zuschlag von 25 %, für die dritte und jede weitere Überstunde wird pro Tag ein Zuschlag von 50 % erhoben (Basis ist der 8-Stunden-Tag). Arbeiten an Samstagen werden mit einem Zuschlag von 25 %, Arbeiten an Sonntagen mit einem Zuschlag von 50 % und Arbeiten an Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % berechnet.Darüber hinaus ist eine Auslösung für den Monteur zu leisten, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist.
9. Die vom Kunden zu vergütende Arbeitszeit des Monteurs beginnt mit dem Antritt der Reise zum Kunden und endet mit der Rückkunft des Monteurs bei uns oder an dessen Wohnort. Angefangene Reisetage oder Nächte werden anteilig berechnet.
10. Die Montageleistung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus Gründen die in der Montageleistung selbst liegen. Die Aufrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen handelt.
§ 9 Schadensersatz
1. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – im Folgenden „Schadensersatz" – wegen Mängeln ist ausgeschlossen, soweit Storcon Engineering eine Nacherfüllung aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht durchführen kann.
2. Schadensersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von Mangelbehafteten Leistungsgegenständen beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass Storcon Engineering den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für Schadensersatz wegen einer Verletzung einer von Storcon Engineering eventuell abgegebenen Haltbarkeitsgarantie.
3. Ansonsten sind die vorgenannten Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit oder bei fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzungen.
4. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung von Storcon Engineering unbeschadet der v. g. Regelungen auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung von Storcon Engineering ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Storcon Engineering.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Storcon Engineering aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von Storcon Engineering freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und sämtlicher Nebenforderungen im Eigentum von Storcon Engineering. Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfänden noch sonst belasten. Insbesondere versichert der Kunde, dass er den Leistungsgegenstand weder im Rahmen eines Leasingverhältnisses, noch in anderer Form an Dritte, sei es auch nur zur Sicherheit, ohne schriftliche Zustimmung von Storcon Engineering übereignet. Storcon Engineering darf verlangen, dass der Leistungsgegenstand als ihr Eigentum gekennzeichnetwird.
3. Der Kunde darf die noch im Eigentum von Storcon Engineering befindlichen Leistungsgegenstände nur mit schriftlicher Genehmigung von Storcon Engineering verändern, deren Standort wechseln oder Dritten überlassen.
4. Bei dem Zugriff Dritter (z.B. auch Immobiliarpfändung) ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Storcon Engineering hinzuweisen und Storcon Engineering sofort Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Abwehr dieses Zugriffs trägt der Kunde.
5. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt im Voraus Zahlung der Versicherung im Versicherungsfall an Storcon Engineering ab.
6. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7. Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.
8. Wird eine Sache Storcon Engineering zur Reparatur übergeben, so sind Kunde und Storcon Engineering darüber einig, dass Storcon Engineering wegen des Werklohnes ein vertragliches Pfandrecht an der Sache zustehen soll. Der Kunde versichert, Eigentümer der Sache zu sein.
9. Der Kunde teilt vor Vertragsabschluss mit, ob er den Leistungsgegenstand oder ein Folgeprodukt im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern will. Der Kunde tritt hiermit im Vorhinein sämtliche Forderungen aus dem Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber an Storcon Engineering ab. Der Kunde wird auch seinerseits nur den Leistungsgegenstand oder das Folgeprodukt unter Eigentumsvorbehalt abgeben (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
§ 11 Zahlung
1. Die Zahlung ist sofort fällig, die Beträge sind ohne Abzug wie folgt zu zahlen:
1/3 des Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 vor Versendung der Ware, im Falle der Montage vor Montagebeginn, 1/3 nach Erhalt der Ware bzw. Abschluss der Montage.
2. Eine Aufrechnung und/oder eine Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur möglich, soweit es mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt.
3. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kann Storcon Engineering Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Davon unberührt sind die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs.
§ 12 Rücktritt und Schadensersatz
1. Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder lehnt Storcon Engineering die Erfüllung des Vertrages ab, weil der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen ist, so ist der Kunde verpflichtet, 15 % des vereinbarten Preises inkl. Umsatzsteuer ohne konkreten Schadensnachweis zu bezahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Storcon Engineering kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, für diesen Fall muss er nur den nachgewiesen Schaden bezahlen. Storcon Engineering kann einen höheren Betrag als die pauschalierte Summe nachweisen und geltend machen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Ist eine Klausel der hiesigen Leistungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich.
2. Abtretungen durch den Kunden sind nicht möglich.
3. Erfüllungsort für beide Teile ist D-44379 Dortmund.
4. Sämtliche Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den für den Sitz von Storcon Engineering in D-44379 Dortmund zuständigen Gerichten zu entscheiden; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Storcon Engineering ist auch berechtigt, vor den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen.
(gültig ab Dezember.2014)