§ 1 Vertragsgrundlagen
1. Einkäufe und Bestellungen von Storcon Engineering erfolgen ausschließlich nach:
- dem vorstehenden Vertragstext als Individualvereinbarung;
- den nachfolgenden Einkaufsbedingungen, selbst wenn hierauf bei der Bestellung nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird, das gilt insbesondere auch für ständige Geschäftsverbindungen;
- den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht oder das Recht internationaler oder supranationaler Einrichtungen verweisen. Ausgeschossen ist hierdurch insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
2. Im Falle von Abweichungen bestimmt sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung.
3. Spätestens mit der Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung gelten die Einkaufsbedingungen von Storcon Engineering als angenommen. Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebote, Preise
1. Nur schriftlich (auch Telefax oder E-Mail) von Storcon Engineering erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen (auch Telefax oder E-Mail) Bestätigung, das gilt auch für einen Verzicht auf die vorgenannte Form.
2. Die Angebote des Geschäftspartners sind für mindestens drei Monate bindend.
3. Alle Preise sind Festpreise inklusive Umsatzsteuer. Sind die Preise bei Auftragserteilung noch nicht endgültig festgelegt, so sind sie unverzüglich nach Eingang der Bestellung bekannt zugeben. In diesem Falle wird die Bestellung erst mit der Preisbestätigung durch Storcon Engineering wirksam.
§ 3 Liefertermine, Lieferverzug und Teillieferungen
1. Die vereinbarten Liefertermine sind kalendarisch festgelegt und strikt verbindlich. Bei Lieferfristen beginnt die Frist mit der rechtsverbindlichen Bestellung.
2. Sobald der Geschäftspartner annehmen muss, dass ihm die Lieferung zu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist, ist er verpflichtet, unter Angaben von Gründen die voraussichtliche Dauer des Lieferverzugs anzuzeigen. Storcon Engineering ist dann berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung der Nachfrist wahlweise Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. In den Fällen von Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt obliegt dem Geschäftspartner die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen. Falls nach Auftragserteilung das Interesse von Storcon Engineering an der Durchführung des Vertrages infolge voraussichtlich andauernder Betriebsstörungen oder Betriebsstörungen bei einem der Abnehmer infolge Krieg, Epidemie, Streik, Aussperrung, Währungsverfall o. ä., infolge gravierender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge einer nach Vertragsabschluss eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung wegfällt, so steht Storcon Engineering neben den gesetzlichen Regelungen und unbeschadet weiterer Bestimmungen ein Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Storcon Engineering ist alternativ ferner berechtigt, vereinbarte monatliche Teilmengen zu reduzieren oder die Lieferfrist zu verlängern. Macht Storcon Engineering von diesen Rechten Gebrauch, stehen dem Geschäftspartner Schadensersatzansprüche nicht zu.
3. Teillieferungen sind unzulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern Teillieferungen durch Storcon Engineering akzeptiert werden, liegt hierin kein selbständiger Auftrag und nicht die Erklärung eines Verzichts. Die Bezahlung erfolgt erst nach Erfüllung des Gesamtauftrags.
4. Zuviel- oder Zuwenig- Lieferungen sind nur nach vorhergehender Absprache und schriftlicher (auch Telefax oder EMail) Bestätigung zulässig.
5. Im Falle des Lieferverzuges ist Storcon Engineering darüber hinaus berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Wertes der Lieferung. Der Geschäftspartner hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, der Anspruch bestimmt sich dann nach dem verminderten Betrag.
§ 4 Lieferort, Versand und Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms® 2010) Hangeneystr.8, D-44379 Dortmund.
2. Soweit ein Direktversand an Kunden von Storcon Engineering vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ebenfalls DDP an die Adresse des Kunden. Der Geschäftspartner versendet die Ware in diesem Falle vollkommen neutral und im Namen von Storcon Engineering, jedoch auf eigenes Risiko (DDP). Die erforderlichen Versandpapiere sind bei Storcon Engineering anzufordern, Rechnungen und Avise dürfen nur an Storcon Engineering zugestellt werden.
3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen.
§ 5 Lieferung nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen
1. Muster, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Unterlagen, die dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von Storcon Engineering. Sie sind unverzüglich nach Abwicklung des Vertrages unaufgefordert auf Kosten des Geschäftspartners zurückzusenden, für etwaigen Verlust oder unbefugten Gebrauch durch Dritte haftet der Geschäftspartner. Er verpflichtet sich, ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände nur für die Aufträge von Storcon Engineering zu verwenden, über deren Gestalt und Inhalt Stillschweigen zu bewahren und sie ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weiterzugeben. Angebote, Zeichnungen und alle die Leistung beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zu dem Geschäftspartner Urheberschutz.
§ 6 Eigentum
1. Beigestelltes Material bleibt im Eigentum von Storcon Engineering. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen beweglichen Sache überträgt der Geschäftspartner das Eigentum an diesen Sachen auch im jeweiligen Fertigungszustand an Storcon Engineering. Der Geschäftspartner verwahrt die Gegenstände für Storcon Engineering unentgeltlich. Der Geschäftspartner darf die Sache weder verpfänden noch belasten. Insbesondere versichert er, dass er die Sache weder im Rahmen eines Leasingverhältnisses, noch in anderer Form an Dritte, sei es auch nur zur Sicherheit, ohne schriftliche Zustimmung von Storcon Engineering übereignet. Storcon Engineering darf verlangen, dass die Sache als ihr Eigentum gekennzeichnet wird. Bei dem Zugriff Dritter (z.B. Pfändung o.ä.) ist der Geschäftspartner verpflichtet, auf das Eigentum von Storcon Engineering hinzuweisen und Storcon Engineering hierüber sofort schriftlich zu unterrichten. Die Kosten für die Abwehr des Zugriffs trägt der Geschäftspartner. Der Geschäftspartner versichert die Sache ausreichend zum Schutz des Eigentümers (zumindest Brand- und Haftpflichtversicherung) und tritt im Voraus die Zahlung der Versicherung im Versicherungsfall an Storcon Engineering ab. Der Geschäftspartner darf die Sache bis zum von Storcon Engineering gestatteten Eigentumsübergang auf ihn oder andere mit einem Grundstück oder einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden. Ein Pfandrecht des Geschäftspartners wird ausgeschlossen.
§ 7 Schutzrechte
1. Der Geschäftspartner versichert, durch die Lieferung oder die Geschäftsverbindung keine in- oder ausländischen Schutzrechte, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte zu verletzen und leistet hierfür Gewähr. Bei Nichteinhaltung muss er auf erstes schriftliches Anfordern hieraus entstandene Schäden ersetzen und im Falle einer Schutzrechtsverletzung durch Storcon Engineering, Storcon Engineering von allen daraus folgenden Ansprüchen freistellen.
§ 8 Sicherheitsanforderungen und Betriebsanleitung
1. Der Geschäftspartner hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen vorzuhalten sowie Anordnungen und Maßnahmen vorzunehmen, die den allgemeinen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, insbesondere dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – GPSG), Vorschriften der Berufsgenossenschaften und sonstigem Unfallverhütungsvorschriften. Er hat sämtliche Arbeitsvorschriften einzuhalten. Er ist zum Ersatz eines eventuell aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften entstehenden Schadens verpflichtet.
2. Der Geschäftspartner erklärt, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG und der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9.ProdSV) beachten wird. Der Geschäftspartner wird hierzu selbst und eigenverantwortlich die notwendigen Informationen für eine Risikobeurteilung bei Storcon Engineering abfragen und ermitteln.
3. Der Geschäftspartner stellt eine Betriebsanleitung zur Verfügung, die gleichfalls den Vorschriften der vorgenannten Maschinenrichtlinie entspricht. Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf Fehlanwendungen, die Mitteilung, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind, Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Liefergegenstände, einschließlich Zeichnung, Schaltpläne und der Befestigung, Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibration, Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb, sowie erforderlichenfalls Hinweis zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Betriebspersonals, Angaben zu Restrisiken, Anleitungen für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an dem Liefergegenstand angebracht werden können, Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und Lagerung, bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen, Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen, Bedingungen zur Standsicherheit, Vorgehen bei Unfällen und Störungen, gefahrloses Lösen von Blockaden, Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken, die notwendigen Angaben zur Luftschallemission. Die Anforderungen des Artikels 13 Richtlinie 2006/42/EG bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Gewährleistung, Garantie, zugesicherte Eigenschaften
1. Der Geschäftspartner garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen technischen Regelwerken und Richtlinien und Vorschriften von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und den Anforderungen von Behörden entsprechen.
2. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes an Storcon Engineering oder den von Storcon Engineering benannten Dritten an der von Storcon Engineering vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen und Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der schriftlichen Abnahmeerklärung.
3. Die Haftung erstreckt des Geschäftspartners erstreckt sich auch auf Folgeschäden, ohne Begrenzung auf eine Haftungshöchstsumme.
4. Der Geschäftspartner verzichtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügefristen, soweit es sich nicht um offensichtliche, leicht erkennbare Mängel handelt. In allen Fällen erfolgt die Rüge noch rechtzeitig binnen 2 Wochen. Die Zahlung des Entgelts durch Storcon Engineering enthält nicht den Verzicht auf Mängelrüge und auf den Einwand unvorschriftsmäßiger Leistung. Bei Sachmängeln steht Storcon Engineering auch das Recht zur Nachbesserung zu. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels bzw. der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb verbleiben konnten, verlängert sich die Garantiezeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt über die gesetzliche Hemmung hinaus die Gewährleistungszeit neu.
5. Der Geschäftspartner stellt Storcon Engineering von Schadensersatz und Gewährleistungsansprüchen der Kunden frei, soweit die Ansprüche auf Mängeln der gelieferten Waren oder Verschulden des Geschäftspartners oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; das gilt auch für Folgeschäden und -kosten. Soweit Storcon Engineering Kunden ihrer Ansprüche nicht unmittelbar an den Geschäftspartner verweisen kann, erfolgt die Freistellung nur im Innenverhältnis. Der Geschäftspartner ist auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich auch oder im Zusammenhang mit einer von Storcon Engineering durchgeführten Rückrufaktion oder wegen eines Mangels erforderlichen Überholungs- und Reparaturarbeiten an den Produkten von Storcon Engineering ergeben. Der Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen / Überholungs-, Reparaturarbeiten wird Storcon Engineering den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
6. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen- und Sachschaden pauschal zu unterhalten. Die Leistungen aus dieser Versicherung werden für den Schadensfall zur Sicherheit vorab an Storcon Engineering abgetreten, damit hieraus Ansprüche an Storcon Engineering befriedigt werden können. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von Storcon Engineering.
§ 10 Rechnungsstellung und Zahlung
1. Zur Herbeiführung der Fälligkeit sind Rechnungen an Storcon Engineering in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen. Nicht ordnungsgemäß oder unvollständig eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und Darlegung als eingereicht.
2. Zahlungen erfolgen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. In Abhängigkeit automatischer Zahlungsläufe können die Fristen um max. 5 Arbeitstage überzogen werden, ohne dass das Recht auf Skonto entfällt.
3. Zahlungen erfolgen nach Wahl von Storcon Engineering in bar, durch Überweisung, durch Verrechnungsscheck oder Wechsel.
4. Storcon Engineering ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen der Geschäftspartner mit fälligen Gegenforderungen (Geldforderungen) gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Bei Vorauszahlungen hat der Geschäftspartner auf Verlangen Sicherheit in Form der Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder durch Hinterlegung zu leisten.
5. Storcon Engineering gerät nicht in Zahlungsverzug, solange der Geschäftspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen Storcon Engineering gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
6. Zurückbehaltungsrechte kann der Geschäftspartner nur mit solchen Forderungen ausüben, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Geheimhaltung
1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischenoder technischen Einzelheiten, seien sie offenkundig oder geheim, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekanntwerden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend schriftlich zu verpflichten.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen durch den Geschäftspartner sowie dem Ausschluss von Ansprüchen von Storcon Engineering durch Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird widersprochen.
2. Ist eine Klausel der hiesigen Einkaufsbedingungen unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich.
3. Abtretungen durch den Geschäftspartner sind nicht möglich.
4. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
5. Erfüllungsort für beide Teile ist D-44379 Dortmund.
6. Sämtliche Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den für den Sitz von Storcon Engineering in D- 44379 Dortmund zuständigen Gerichten zu entscheiden; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Storcon Engineering ist auch berechtigt, vor den für den Sitz des Geschäftspartners zuständigen Gerichten zu klagen.
(gültig ab Dezember.2014)
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